FAQ

Eine Rechnungsstellung, ggf. unter Einbeziehung der Rabattregelung für mehrere Teilnehmer, erfolgt nach überschreiten der Mindesteilnehmerzahl von 4 zu prüfenden Personen und auch nur bei amtlicher Bestätigung des Prüfungstermins im Regelfall 4 Wochen vor dem Termin der Ausbildung.

Die prüfende Behörde stellt die Anreise sowie die Prüfung dem Lehrgangsträger gesondert in Rechnung. Diese Kosten werden im Lehrgangsangebot als „Prüfungskosten“ aufgeführt. Weniger Teilnehmer führt zu einer einsprechenden Erhöhung der Prüfungskosten. Natürlich ist im Einzelfall in Absprache mit einem Kunden aufgrund einer vorliegenden Dringlichkeit (und Übernahme der Prüfungskosten) trotzdem eine Ausbildung möglich.

Zur Beförderung von Gefahrgut Klasse 1 benötigt man grundsätzlich immer den Befähigungsschein gem. §20 SprengG "Verbringen"!
Dies gilt unabhängig ob kennzeichnungspflichtiger Transport durchgeführt wird oder nicht!
Ausnahme: Alle Pyrotechnik der Kategorie 1, sowie Feuerwerkskörper der Kategorie 2.
Vorsicht: Airbags und Gurtstraffer sind hier ausgenommen! (Immer Befähigungsschein oder eingeschr. Fachkunde des Kfz Gewerbes erforderlich)

Wenn Gefahrgut der Klasse 1 länger als 24h an einem Ort verbleibt. (bis 24h kann –abhängig von den Rahmenbedingungen- als Fahrtunterbrechung gewertet werden).

Wenn sichergestellt wird, dass ausschließlich Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 und 2 befördert werden, dann brauch kein Befähigungsschein nachgewiesen werden. Bei der Beförderung von professionellem Feuerwerk (Kategorie 3 und 4), so wie dies bei öffentlichen Festen (z.B. Rhein in Flammen) oder privaten Feiern (z.B. Hochzeiten, Betriebsfeiern) verwendet wird, ist der entsprechende Nachweis mitzuführen.

Eine Freistellung von der Pflicht des Nachweises eines Befähigungsschein „Verbringen“ ist nicht abhängig von der Einstufung (Klasse/Unterklasse) als Gefahrgut. Ausschließlich bei Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 sowie von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 und 2 braucht kein Befähigungsschein nachgewiesen werden.

Eine Freistellung von der Pflicht des Nachweises eines Befähigungsschein „Verbringen“ ist bei ausschließlicher Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 sowie von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 und 2 möglich. Hinweis: Es ist unerheblich ob Gefahrgut der Klasse 1 kenzeichnungspflichtig oder –frei befördert wird.

Der Ausbildungsinhalt und dessen Umfangs ist zur korrekten und vollständigen Anwendung der entsprechenden Freistellungsregelung so umfangreich dass er sich zeitlich nur gering mir der Vermittlung der Fachkunde zum Verbringen unterscheidet. Zudem stellt die Anwendung der Freistellungsregelung gem. ADR nicht von der Notwendigkeit eines Befähigungsscheins frei. Daher ist es effektiv die Ausbildung zur Fachkunde „Verbringen“ und der Unterweisung gem. ADR methodisch aufeinander aufzubauen. So kann zeit-und kosteneffektiv eine auf die reale Verwendung ausgerichtete Ausbildung realisiert werden.

Ja, das BAG prüft regelmäßig bei seinen Kontrollen von Beförderungseinheiten inwieweit diese aufgrund des Verbringens/Beförderns explosionsgefährlicher Stoffe dem Sprengstoffgesetz unterfallen (also Güter und Menge) und ob diese Beförderungen durch eine verantwortliche Person, welche nach § 20 SprengG im Besitz eines Befähigungsscheins sein muss, geführt oder begleitet werden.

Natürlich ist auch eine Schulung „InHouse“ realisierbar. Gerne übernehme ich in diesem Fall für Sie (kostenfrei) die Abstimmung mit der für den Ausbildungsort zuständigen Behörde. Hinweis: Gem. amtlicher Regelung muss die Abstimmung mit der prüfenden Behörde mind. vier Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen.

Ja, dazu benötigen Sie grundsätzlich den Befähigungsschein gem. §20 SprengG „Verbringen“.

Pyrotechnik der Kategorie 1 (sowie Feuerwerkskörper der Kategorie 2) ist gem. §4 1. SprengV ausgenommen, jedoch KEINE Airbags/Gurtstrafer.

Für den Umgang mit pyroteschnischen Sicherheitseinrichtungen ist in jedem Fall zumindest die sogenannte „Eingeschränkte Fachkunde“ erforderlich.

Sachkunde: Begriff aus dem Waffenrecht für eine nachgewiesene Befähigung. Im Sprengstoffrecht ist dieser Begriff nicht existent. (Leider aber auch irrtümlich verwendet).

Fachkunde: Begriff aus dem Sprengstoffrecht. Nachweis einer durch eine amtlich anerkannten Lehrgangsträger vermittelte Ausbildung für eine oder mehrere Umgangsformen. (auf den Text des Zeugnisses beschreibt den gestatteten Umgang, dieser unterscheidet die jeweiligen Fachkunden). Hinweis: Nur mit dem Zeugnis der Fachkunde ist der entsprechende Umgang noch nicht erlaubt! (siehe: Befähigungsschein)

Eingeschränkte Fachkunde: Nachgewiesene Ausbildung ohne Prüfung durch einen Behördenvertreter. Der Lehrgangsträger muss dabei nicht unbedingt eine Anerkennung nach dem Sprengstoffrecht besitzen. Offt imKfz Gewerbe existent. (Airbag und Gurtstraffer) sowie in Analogie für Fluglizenzinhaber von Leichtflugzeugen (Rettungssysteme). (Irrtümlich oft als "Sachkunde" bezeichnet).

Befähigungsschein: Amtlicher Nachweis der Fachkunde. Mit dem Zeugnis der Fachkunde kann bei der zuständigen Behörde der Befähigungsschein beantragt werden.

Der Regelgeber untersagt ausdrücklich jede Art von Online-Unterrichtung für Befähigungen für die ein Befähigungsschein gem. §20 SprengG erforderlich ist.

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